STADTBEFESTIGUNG KAHLA
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Allgemeine Informationen
Die Stadtmauer ist in weiten Teilen erhalten. Sie ist aber meist durch moderne Bauten überbaut. Von den Toren blieb aber nur das Saaltor bis heute bestehen.
Informationen für Besucher
Geografische Lage (GPS)
WGS84: 50°48'10.4" N, 11°35'17.0" E
Höhe: 177 m ü. NN
Topografische Karte/n
nicht verfügbar
Kontaktdaten
k.A.
Warnhinweise / Besondere Hinweise zur Besichtigung
k.A.
Anfahrt mit dem PKW
Von der A4 Abfahrt Göschwitz, auf die B88 Richtung Rudolstadt, ca 15km.
Parkmöglichkeiten in der Stadt.
Anfahrt mit Bus oder Bahn
k.A.
Wanderung zur Burg
k.A.
Öffnungszeiten
Außenbesichtigung jederzeit möglich.
Eintrittspreise
kostenlos
Einschränkungen beim Fotografieren und Filmen
ohne Beschränkung
Gastronomie auf der Burg
keine
Öffentlicher Rastplatz
keiner
Übernachtungsmöglichkeit auf der Burg
keine
Zusatzinformation für Familien mit Kindern
k.A.
Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer
Für Rollstuhlfahrer erreichbar.
Bilder
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Grundriss
Grundriss Stadtbefestigung Kahla
Quelle: Faltblatt der Stadtinformation.
(durch Autor leicht aktualisiert)
Historie
874 Kahla wird erstmals urkundlich erwähnt.
1184 - 1246 Kahla ist im Besitz einer bezeugten Adelsfamilie von Kale. Diese waren wahrscheinlich Dienstmannen der Grafen von Weimar-Orlamünde.
ab 1283 War die Siedlung/Burg im Besitz des bedeutenden Adelsgeschlechtes der Lobdeburg-Leuchtenburger. Unter ihrer Herrschaft entstand wahrscheinlich 1289-1299 die Stadt und ihre Befestigungsanlage, die die 25 m hohe isolierte Anhöhe umschließt.
1333 Kommt die Stadt an die Grafen von Schwarzburg. Nach dem Thüringer Grafenkrieg 1342-45 fiel Kahla an die Wettiner.
um 1450 Die Stadtbefestigung erhält einen Zwinger. Weitere Ausbaumaßnahmen in der zweiten Hälfte des 15. Jh. sind belegt. Der Bau des Pfortenturmes ist durch eine Bauinschrift auf 1472 zu belegen.
1863 Das Jenaer Tor und 1907/08 das Obere Tor wird abgerissen.
Quelle: Faltblatt der Stadtinformation.
Literatur
  • Dehio, Georg - Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Thüringen | München, Berlin, 2003 | S. 676
Webseiten mit weiterführenden Informationen
  • k.A.
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